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| Fragen und Antworten |
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| Warum eine besondere Ausbildung? |
| Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein
besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, ein
Flurförderfahrzeug, z.B. einen Gabelstapler, zu führen. Mit dem
Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter ein- und auslagern, auf
Laderampen rangieren, zwischen Stapeln und Regalen zu fahren ist etwas
ganz anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu
kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich
hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten. Die Last
liegt - im Unterschied zum Lastkraftwagen - vor dem Fahrer frei auf den
Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und
zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das
Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim
Kraftfahrzeug. Dies gilt im übrigen für nahezu alle Flurförderfahrzeuge
mit Hubgerüst. Einen Gabelstapler kann nur sicher bedienen, wer
entsprechende Kenntnisse hat und über praktische Übung verfügt. Eine
gründliche Ausbildung in Theorie und Praxis ist unerläßlich. |
| Welches ist die Rechtsgrundlage? |
| Rechtsgrundlage für die Ausbildung und
Bestellung zum Fahrer von Flurförderfahrzeugen ist die
Unfallverhütungsvorschrift
"Flurförderfahrzeuge" (BGV D27). |
| Welche Vorraussetzungen muss der Fahrer erfüllen? |
Nach BGV D27 darf der
Unternehmer zum selbstständigen Steuern von Flurförderfahrzeugen mit Fahersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind
2. für diese Tätigkeit geeignet und
ausgebildet sind
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben
Darüber hinaus muß der Auftrag
schriftlich erteilt werden. |
| Anforderungsprofil des Fahrers |
Die Frage, ob der Fahrer mindestens 18
Jahre alt ist, läßt sich relativ leicht nachprüfen. Für Jugendliche,
die sich in der Berufsausbildung befinden, gibt es eine Ausnahme. In den
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift heißt es
hierzu: Das Steuern von Flurförderfahrzeugen durch Jugendliche unter 18
Jahren zu berufsbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als
selbstständiges Steuern.
Das Führen unter Aufsicht setzt voraus,
dass der Aufsichtsführende, in der Regel der ist dies der Ausbilder,
jederzeit einschreiten kann, wenn der Jugendliche das Flurförderfahrzeug
nicht sicherheitsgerecht bedient.
Bei Klärung der Frage, ob der Fahrer für
die Tätigkeit geeignet ist, müssen auch die körperlichen und
charakterlichen Vorraussetzungen überprüft werden. So muss der Fahrer
das Flurförderfahrzeug ohne Behinderung bedienen und steuern können und
auch ein gutes Reaktions- und Hörvermögen besitzen. An das Sehvermögen
werden besondere Anforderungen gestellt: Gute Sehschärfe, gutes
räumliches Sehen, kein eingeengtes Gesichtsfeld.
Bestehen Fragen oder Bedenken zur
körperlichen Eignung des Fahrers, empfiehlt sich eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufgenossenschaftlichen Grundsatz G 25
"Fahr-, Steuer-, und Überwachungstätigkeiten". Solche
Untersuchungen werden von hierfür ermächtigten Ärzten durchgeführt.
Die Fahrer von Flurförderfahrzeugen mit
Fahrersitz oder Fahrerstand müssen aber auch zuverlässig sein. Der
Unternehmer muss sich darauf verlassen können, dass sie ihr Gerät mit
Sorgfalt und Umsicht führen und sich nicht auf Abenteuer einlassen oder
zu gefährlichen Manövern verleiten lassen. |
| Wie ist die Ausbildung aufgebaut? |
Die Ausbildung gliedert sich in drei Stufen: Allgemeine-, Zusatz- und Betriebliche Ausblidung.
Allgemeine Ausbildung: Im theoretischen Teil werden vorrangig Inhalte zu UVVen, Sicherheitsbestimmungen und Betriebsanweisungen vermittelt. Weiterhin stehen physikalische und technische Aspekte der Fördertechnik im Vordergrund. Während der praktischen Ausbildung wird besonders der Umgang mit Lasten gelehrt, wie z.B. Absetzen, Stapeln und Transportieren. Weiterhin wird auf die besondere Fahrphysik der Gabelstapler eingegangen. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung wird der Fahrausweis ausgestellt und übereicht.
Zusatzausbildung: Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, wie z.B. Containerstapler, Schubmaststapler, Querstapler.
Betriebliche Ausbildung: Betrifft die im Betrieb vorhandenen Fluförderzeuge und Anbaugeräte
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